Kündigung gesetzliche Krankenversicherung
Wechsel GKV zu GKV
Pflichtmitglieder (Angestellte unter 4.050,00 € p.m., bzw. 48.600,00 € p.a.) und freiwillig versicherte Mitglieder können, unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist, laufenden Monat plus 2 Monate, zum Monatsende kündigen. Bei Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen zusätzlich 18 Monate Versicherungszeit abgelaufen sein.
Um die Kündigung wirksam werden zu lassen, ist eine Bestätigung der neuen Versicherung bis zum Kündigungstermin vorzulegen.
Die Sonderkündigung wegen Beitragserhöhung ist nach Einführung des Gesundheitsfonds nicht mehr relevant.
Wechsel GKV zu PKV
Versicherte Mitglieder können, unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist, laufenden Monat plus 2 Monate, zum Monatsende kündigen. Bei einigen Krankenkassen kann die Frist auch kürzer sein. Die Mindestverweildauer von 18 Monaten muss nicht eingehalten werden.
Um die Kündigung wirksam werden zu lassen, ist eine Realversicherungsbestätigung der privaten Krankenversicherung bis zum Kündigungstermin vorzulegen.
Wer kann wechseln?
- Angestellte
- Freiwillig Versicherte
- Selbständige
- Beamte und Beihilfeberechtigte
- Studenten
Besonderheiten
Für Angestellte gilt; 3 Jahre nacheinander muss das Einkommen über der jeweiligen Versicherungspflicht-Grenze liegen. Falls der Wechsel nahe dem Jahresende geplant ist, muss ebenso die zu erwartende neue Versicherungspflicht-Grenze des kommenden Jahres überschritten werden.
Verbeamtung / Beihilfeberechtigung
Entsteht die Beihilfeberechtigung neu, wie bei Übernahme aus der Anstellung heraus, kann man direkt zu diesem Zeitpunkt in die PKV wechseln. Es gibt keine Fristen einzuhalten.
Studenten, Beifreiung von der Versicherungspflicht
Studenten sind pflichtversichert, können sich aber innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Pflichtversicherung von der Pflicht befreien lassen. In der gesetzlichen Kasse endet die Pflichtversicherung in der Regel mit dem 14. Semester, spätestens aber mit dem 30. Lebensjahr. Dann kann man entscheiden ob GKV oder PKV.
Neu Selbständige (aus der Anstellung heraus)
Wer sich neu selbständig macht und zuletzt unter der Pflichtgrenze war, kann sich von Beginn der Selbständigkeit an privat versichern. Es gilt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen ab Beginn der Selbständigkeit. Ansonsten ist man freiwilliges Mitglied mit Kündigungsfrist von 3 Monaten (der angebrochene Monat zählt mit), ohne 18 Monate Mindestverweildauer.
Pflichtversicherungsgrenze
Diese Grenze wird jedes Jahr neu festgelegt, und dabei stetig erhöht. Es sind immer 75 % der Pflichtgrenze für die Rentenversicherung. Bei Angestellten muss also muss das Einkommen in allen 3 Jahren über dem jeweils aktuellen Pflichtgrenzen eines jeden Jahres gelegen haben.
Was zählt zum Überschreiten der Pflichtgrenze?
Die Grenze ist eine Jahresgrenze, und zählt das jährliche Bruttoeinkommen.
Dazu wird berücksichtigt: Alle regelmäßigen Bezüge eines Jahres, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, vermögenswirksamen Leistungen, regelmäßige Überstundenpauschalen, Firmenwagenpauschalierung ohne Gehaltsumwandlung und Entgelte für Bereitschaftsdienste.
Wenn man durch das Festgehalt allein noch nicht über der Pflichtgrenze kommt, kann der Arbeitgeber realistisch einschätzen, ob man über der Pflichtgrenze liegt, oder nicht. Dazu kann er das Einkommen anderer Angestellter der Firma, die vergleichbare Tätigkeit haben heranziehen.
Tipps
Beim Wechsel von der GKV zur PKV lassen Sie sich von einem Makler mit Schwerpunkt PKV beraten. Bei Vorerkrankungen stellen Sie eine Anonyme Anfrage, um bei Ablehnung später wechseln zu können oder die Gesellschaft zu selektieren wo die Gesundheitsfragen passen. Hier wird z.B. zeitlich unterschiedlich gefragt.
Bei der Auswahl des Tarifs sollten Sie auch darauf achten in welchem Verhältnis die Beiträge zu den Aufwendungen für die Rente stehen. Dies ist besonders bei Selbständigen wichtig. Die Krankenversicherungsbeiträge sollten nicht die Rentenbeiträge übersteigen. Hier ist Beratung zweckmäßig und nicht verkauf, ansonsten kann der Tarif gerade im Alter nicht mehr gehalten werden. Und gerade dann ruft man in der Regel die Leistungen ab.
Bei Wechsel GKV zur PKV können eventuelle Krankenzusatzversicherungen überflüssig sein. Ihre Leistungen beziehen sich meist auf GKV Vorleistungen. Prüfen Sie das und kündigen Sie diese. Sollten Sie absehen dass Sie wieder zurückgehen könnten, stellen Sie die Versicherungen beitragsfrei.