Kündigung Private Krankenversicherung

Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?

Außerordentliche Kündigung
Man kann bei Erhöhung der Beiträge oder Selbstbeteiligung bis zum Tag vor der Anpassung kündigen. Wird bei Zahn, Krankenhaus und ambulant der Beitrag erhöht, können diese drei komplett, gekündigt werden. Zusatztarife wie z.B. Tagegeld sind separat zu betrachten. Hier kann es sein, das der Tarif weiter besteht. In der Regel akzeptieren die Versicherungen eine Komplettkündigung.

Sind in einem Vertrag mehrere Personen, müssen diese auch separat gekündigt werden. Wird nur der Tarif einer Person erhöht, können die anderen nicht gekündigt werden. Oft stimmt der Versicherer dann zu, wenn der Hauptversicherte kündigt. Das ist bei den Gesellschaften unterschiedlich.

Als Beitragserhöhung gilt auch die Hochstufung von einem Kind in die Jugendlichen-Stufe oder von einem Jugendlichen in die niedrigste Erwachsenen-Stufe.

Ordentliche Kündigung
Die Kündigung kann mit einer Frist von 3 Monaten entweder auf das Kalenderjahr oder auf das Versicherungsjahr ausgesprochen werden.

Das Kalenderjahr endet zum 31.12. und das Versicherungsjahr hängt vom ursprünglichen Beginnmonat ab. Für die ordentliche Kündigung ist die Mindestversicherungsdauern einzuhalten. Diese kann zwischen 1 und 3 Jahren sein (siehe allgemeinen Geschäftsbedingungen).

Kündigung wegen Pflichtversicherung (Wechsel in die GKV)
Tritt Versicherungspflicht ein, weil man unter der Versicherungspflicht-Grenze verdient (2009 /4.050 € p.M), fällt man unmittelbar zu diesem Zeitpunkt in die gesetzliche Kasse zurück.Die Aufnahme in die kostenlose Familienversicherung wird der Versicherungspflicht gleichgestellt. Wird die Versicherungspflicht nicht auf Dauer erwartet, sondern eher vorübergehend, ist eine Anwartschaft sinnvoll, um die Rechte zu erhalten.

Besonderheit: Befreiung von der Pflichtversicherung
Verdient man als Angestellter unter der Versicherungspflichtgrenze, und war vorher privat versichert, kann man sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann kann man in der PKV bleiben. In der Regel kommt man dann aber nicht mehr in die gesetzliche Kasse zurück.

Pflichtversicherung durch Arbeitslosigkeit
Bei Arbeitslosigkeit fällt man ebenfalls in die gesetzliche Kasse zurück. In diesem Fall hat man ebenfalls ein sofortiges Kündigungsrecht.

War man zu diesem Zeitpunkt jedoch schon mindestens 5 Jahre privat versichert, hat man auch das Recht, in der PKV zu bleiben. Das Arbeitsamt zahlt dann die Kosten, die sonst an die GKV zu zahlen gewesen wären. Nutzt man dies nicht, oder ist die Voraussetzung nicht erfüllt, kann man meist den Vertrag für die Zeit der Arbeitslosigkeit kostenlos ruhen lassen. So erhält man sich die Rechte, und prüft bei Arbeitsbeginn, wie man weiter verfährt.

Tipp
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen die Informationen wie z.B. Versicherungsjahr und Mindestverweildauer.